§ 319a ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Besonderer Pauschbetrag

§ 319a.

(1) Die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse zu der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt werden durch die Zahlung eines jährlichen Pauschbetrages abgegolten; zwischen diesen Versicherungsträgern sind die Bestimmungen der §§ 315 bis 319 nicht anzuwenden.

(2) Für die Jahre 2018 bis einschließlich 2022 beträgt der jährliche Pauschbetrag 209 Mio. Euro.

(3) Aufgehoben.

(4) Aufgehoben.

(5) Der Pauschbetrag ist monatlich im vorhinein mit einem Zwölftel dem Dachverband zu überweisen; dieser hat die einlangenden Beträge nach einem Schlüssel unter Berücksichtigung der Zahl der Versicherten und der eingetretenen Arbeitsunfälle bei den im Abs. 1 genannten Krankenversicherungsträgern auf diese aufzuteilen.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 99, BGBl. I Nr. 100/2018)

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40211206