Verletzung der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage
§ 318.
Wer gegen die Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 241, § 243 oder § 245 oder eine Pflicht gemäß § 246a Abs. 1 bis 3 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20009095
Dokumentnummer
NOR40275934
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