zum Bezugszeitraum vgl. § 340 Abs. 15
Übermittlung von Informationen für Zwecke des ESAP
§ 246a.
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241 Abs. 1 und den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage auf Gruppenebene gemäß § 245 Abs. 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung zum Zwecke der Zugänglichmachung über das ESAP an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAP‑Sammelstelle.
(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Art. 304b Abs. 6 der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
- 1. alle Namen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, auf das sich die Informationen beziehen,
- 2. die Rechtsträgerkennung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859 ,
- 3. die Größenklasse des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859 ,
- 4. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 ,
- 5. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,
- 6. weitere Angaben aufgrund eines gemäß Art. 304b Abs. 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen technischen Durchführungsstandards.
(3) Für die Zwecke von Abs. 2 Z 2 sind Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens verpflichtet sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20009095
Dokumentnummer
NOR40275936
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