§ 312 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Aufgrund einer Kompetenzänderung mit 1.1.2020 (vgl. Art. 1 Z 6 und 8 der BVG-Novelle BGBl. I Nr. 14/2019) sind nur mehr jene Bestimmungen der Landarbeitsordnung 2000 aktuell abrufbar, welche – weiterhin in die Kompetenz des Landesgesetzgebers fallendes – Organisationsrecht enthalten. Die übrigen – vorerst als Bundesgesetz weitergeltenden – Bestimmungen bleiben jedoch aus dokumentationstechnischen Gründen in der Fassung vom 1.1.2020 historisch abrufbar.

ABSCHNITT X

Behörden und Verfahren

§ 312

Einigungskommission

(1) Für das Bundesland Tirol ist eine Einigungskommission am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land einzurichten.

(2) Die Einigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stand der rechtskundigen Beamten der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land bestellt. Als Mitglieder und Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer von der Landesregierung je zwei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer auf die Dauer von drei Jahren zu berufen.

(3) Auf Antrag der Landwirtschaftskammer oder der Landarbeiterkammer können für die Behandlung von Entscheidungsfällen der Einigungskommission in abgelegenen Bezirken je zwei Vertreter aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer und ihre Ersatzmitglieder bestellt werden, mit der Wirkung, dass diese zur Entscheidung über Streitfälle für den Bezirk, für den sie bestellt sind, heranzuziehen sind.

(4) In allen Fällen, in denen durch Gesetz die Entscheidung von Streitigkeiten der Einigungskommission übertragen wird, hat diese einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen.

14.03.2013

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