§ 310 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.2014

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

Übergangsbestimmung betreffend Begleitung schwersterkrankter Kinder
§ 310*)

§ 59p in der Fassung LGBl.Nr. 31/2006 gilt für eine Begleitung schwersterkrankter Kinder, die nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2006, verlangt wird. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können bei einer Begleitung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2006, verlangt wurde, vereinbaren, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006, 12/2008, 31/2014, BGBl. I Nr. 14/2019

14.12.2015

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