§ 30a AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Gewerbeberechtigung

§ 30a

§ 30a. Das Arbeitsinspektorat kann die Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern beantragen.