§ 30a AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Gewerbeberechtigung

§ 30a

§ 30a. Das Arbeitsinspektorat kann die Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern beantragen. Das Arbeitsinspektorat hat im Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.