zum Bezugszeitraum vgl. § 48 Abs. 2
Lizenznehmer
§ 30.
(1) Lizenznehmer sind Fachgeschäfte für E‑Liquids und elektronische Zigaretten (§ 3 Abs. 9 TabStG 2022), die andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führen, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt.
(2) Betriebe gemäß Abs. 1 dürfen nur auf Grund einer aufrechten E‑Liquid-Lizenz der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden.
(3) Die Monopolverwaltung GmbH hat auf Antrag für den beantragten Standort eine E‑Liquid-Lizenz gemäß Abs. 2 auszustellen, es sei denn, dass
- 1. im Einzugsgebiet des geplanten Standorts bereits ein anderer oder andere befugte Kleinhändler ELiquids in einem Ausmaß anbieten, dass gesundheits- oder sozialpolitische Gründe (§§ 14 und 25) gegen eine weitere Verkaufsstelle sprechen;
- 2. der Bewerber nicht voll geschäftsfähig ist oder begründete Zweifel an seiner Fähigkeit bestehen, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen;
- 3. der Bewerber über keine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe am betreffenden Standort verfügt;
- 4. der Bewerber wegen Abgabenhinterziehung, Schmuggels, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, vorsätzlicher Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder vorsätzlicher Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes bestraft wurde, über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 5 000 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Handels mit E-Liquids zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschließungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
- 5. wenn der Bewerber von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt oder unterliegen würde und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen Handlung oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Handels mit E-Liquids zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschließungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
- Die in Z 2 bis 5 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen.
(4) E‑Liquid-Lizenzverträge werden auf eine Dauer von sieben Jahren abgeschlossen.
(5) Die Bewerbung ist elektronisch bei der Monopolverwaltung GmbH einzubringen. Ihr sind anzuschließen:
- 1. Urkunden, die dem Nachweis über Namen, Firma, Geschäftslokal, Gewerbeberechtigung und das Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen dienen;
- 2. eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als sechs Monate sein darf;
- 3. falls eine juristische Person oder Personenvereinigung einen Antrag stellt, ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf.
(6) Urkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(7) Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet, binnen einer Frist von sechs Monaten ab Einlangen einer Bewerbung (einschließlich sämtlicher Unterlagen nach Abs. 5) über die Bewerbung zu entscheiden. Diese Frist kann um weitere drei Monate verlängert werden, sollte dies erforderlich sein, um die Ergebnisse eines zeitgleichen Konzessionsvergabeverfahrens berücksichtigen zu können. Wird die Bewerbung angenommen, ist dem Lizenznehmer ein Lizenzvertrag auszustellen, in dem dessen Rechte und Pflichten geregelt sind. Dieser Vertrag folgt einer Vertragsschablone, die von der Gesellschaft auf ihrer Homepage bereitzustellen ist. Er enthält auch eine mindestens einjährige Frist, innerhalb der der Vertrieb von E‑Liquids aufzunehmen ist.
(8) § 14a Abs. 8, § 24 Abs. 4, § 29, § 36 Abs. 4, 7, 8 und 13, § 37 Abs. 3 sowie § 39 finden auf Lizenznehmer entsprechend Anwendung. Sollte sich eine Verlegung eines Geschäftslokals als erforderlich erweisen, findet § 25 Abs. 2 und 4 entsprechend Anwendung. Lizenznehmer dürfen E‑Liquids nur aus den folgenden Herkunftsquellen beziehen:
- 1. von Großhändlern;
- 2. von einem anderen Lizenznehmer oder Tabaktrafikanten, anlässlich und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufgabe von dessen Betrieb.
Schlagworte
Eingangsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
10005006
Dokumentnummer
NOR40273449
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