Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
§ 301*)
Ein Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, das während der Dauer oder nach Auflösung seines Dienstverhältnisses ein ihm bei Ausübung seines Dienstes bekannt gewordenes oder als solches bezeichnetes Geschäfts- und Betriebsgeheimnis verletzt oder es zu seinem oder eines anderen Vorteil verwertet, wird, wenn die Handlung nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren Bestrafung unterliegt, von den ordentlichen Gerichten wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008, 44/2013, BGBl. I Nr. 14/2019
14.12.2015
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