§ 300 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 19.4.1980

§ 300.

Das Bundesministerium für Finanzen kann einen von ihm erlassenen Bescheid unbeschadet der sich aus den §§ 293 und 294 ergebenden Befugnisse aus den Gründen des § 299 ändern oder aufheben, wenn er mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten ist. Im Fall der Aufhebung gilt § 299 Abs. 5 sinngemäß.