§ 2c LBG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2022

§ 2c

Informationen zur Entsendung

Wird der Beamte in einen anderen Staat entsendet, so sind ihm jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

  1. a) die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
  2. b) die geplante Dauer der Entsendung,
  3. c) die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,
  4. d) allfällige mit der Dienstzuteilung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
  5. e) Angaben darüber, ob eine Rückführung nach Österreich vorgesehen ist, und die Bedingungen hierfür.

27.07.2022

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