§ 2c
Informationen zur Entsendung
(1) Wird der Beamte in einen anderen Staat entsendet, so sind ihm jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
- a) die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
- b) die geplante Dauer der Entsendung,
- c) die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,
- d) allfällige mit der Dienstzuteilung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
- e) Angaben darüber, ob eine Rückführung nach Österreich vorgesehen ist, und die Bedingungen hierfür.
(2) Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Beamten vor seiner Abreise schriftlich in Form eines Dokumentes zur Verfügung zu stellen; über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich in Form eines Dokumentes zu informieren.
22.11.2023
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