§ 2a L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.2005

Diplomanerkennung

§ 2a

(1) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs 2 bis 5.

(2) Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn

  1. 1. diese Entsprechung gemäß Abs 4 festgestellt worden ist und
  1. 2. a) eine Anerkennung gemäß Abs 4 ohne Festlegung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder
  2. b) die in der Anerkennung gemäß Abs 4 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.

(3) Diplome nach Abs 2 sind

  1. 1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG , ABl Nr L 19/1989, 16, in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG , ABl Nr L 206/2001, 1);
  2. 2. Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG , ABl Nr L 209/1992, 25, in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG , ABl Nr L 206/2001, 1) und
  3. 3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, kundgemacht unter ABl Nr L 114/2002, 6, bzw BGBl III Nr 133/2002.

(4) Die Dienstbehörde hat auf Antrag eines inländischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen Bewerbers gemäß Abs 1 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden:

  1. 1. ob ein im Abs 2 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und
  2. 2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß Art 4 der im Abs 3 Z 1 genannten Richtlinie oder gemäß Art 4, 5 oder 7 der im Abs 3 Z 2 genannten Richtlinie festzulegen.

(5) Auf das Verfahren gemäß Abs 4 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen.

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