§ 2a L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2008

Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise

§ 2a

(1) Für österreichische Staatsbürger mit im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweisen und für Angehörige anderer EU-Mitgliedsstaaten oder EWR-Vertragsstaaten sowie Personen, denen Österreich auf Grund europarechtlicher oder staatsvertraglicher Verpflichtungen dieselben Rechte für den Berufszugang wie österreichischen Staatsbürgern zu gewähren hat, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs 2 bis 6. Dies gilt insbesondere auch für Familienangehörige von Unionsbürgern auf Grund der Richtlinie 2004/38/EG und langfristig im Inland aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige auf Grund der Richtlinie 2006/109/EG sowie für Schweizer Staatsangehörige auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, kundgemacht unter BGBl III Nr 133/2002.

(2) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn

  1. 1. diese Entsprechung gemäß Abs 4 Z 1 festgestellt worden ist,
  2. 2. der Ausbildungsnachweis gemäß Abs 4 Z 2 anerkannt worden ist und
  1. 3. a) die Anerkennung gemäß Abs 4 Z 3 ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder
  2. b) die in der Anerkennung gemäß Abs 4 Z 3 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.

(3) Ausbildungsnachweise nach Abs 2 sind:

  1. 1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art 3 Abs 1 lit c in Verbindung mit Art 11 der Richtlinie 2005/36/EG ;
  2. 2. sonstige Ausbildungsnachweise, die nach Art 3 Abs 3 der Richtlinie 2005/36/EG den in der Z 1 angeführten Nachweisen gleichgestellt sind;
  3. 3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise nach Art 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit.

(4) Die Dienstbehörde hat auf Antrag eines Bewerbers gemäß Abs 1 um eine österreichischen Staatsbürgern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

  1. 1. ob der Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der vom Bewerber angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht;
  2. 2. über die Anerkennung der Ausbildungsnachweise unter Anwendung des Art 13 der Richtlinie 2005/36/EG und
  3. 3. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art 14 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Art 3 Abs 1 lit g oder eine Eignungsprüfung gemäß Art 3 Abs 1 lit h jeweils in Verbindung mit Art 14 dieser Richtlinie.

(5) Bei der Entscheidung nach Abs 4 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem EU-Mitgliedsstaat, EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, auf Grund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Art 14 Abs 3 der Richtlinie 2005/36/EG , die Wahl zwischen der Absolvierung des Anpassungslehrganges und der Ablegung der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art 15 der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, sind keine Ausgleichsmaßnahmen festzulegen.

(6) Der Bescheid über die Entscheidung ist binnen vier Monaten nach Vorliegen aller für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen zu erlassen. Innerhalb eines Monats nach Einlangen des Antrages ist dem Antragsteller das Einlangen des Antrages zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.

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