§ 2 Studienordnung Wirtschaftspädagogik

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.1984

II. ABSCHNITT

Ziele, Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2

(1) Das Diplomstudium der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik dient der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für den Beruf eines Lehrers an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und eines Wirtschaftspädagogen in allen Bereichen der Wirtschaft sowie der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit.

(2) Das Diplomstudium der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik besteht aus zwei Studienabschnitten, von denen der erste Studienabschnitt vier Semester und der zweite Studienabschnitt fünf Semester umfaßt.

(3) Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester in einem der beiden Studienabschnitte zu erlassen, wenn der Studierende die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung oder zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung erfüllt hat.

(4) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche, geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für das Studium der Wirtschaftspädagogik darstellen.

(5) Der zweite Studienabschnitt dient unter Berücksichtigung des § 17 der Vermittlung und Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird.

(6) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

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