§ 2 Studienordnung Wirtschaftspädagogik

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. ABSCHNITT

Ziele, Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2.

(1) Das Diplomstudium der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik dient der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für den Beruf eines Lehrers an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und eines Wirtschaftspädagogen in allen Bereichen der Wirtschaft sowie der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit.

(2) Das Diplomstudium der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik besteht aus zwei Studienabschnitten, von denen der erste Studienabschnitt vier Semester und der zweite Studienabschnitt fünf Semester umfaßt.

(3) Das zuständige Organ der Universität hat auf Antrag des ordentlichen Hörers des Diplomstudiums die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zum letzten Teil der ersten oder der zweiten Diplomprüfung innerhalb der verkürzten Studiendauer erfüllt sind.

(4) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche, geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für das Studium der Wirtschaftspädagogik darstellen.

(5) Der zweite Studienabschnitt dient unter Berücksichtigung des § 17 der Vermittlung und Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird.

(6) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009565

Dokumentnummer

NOR12125097

alte Dokumentnummer

N7199331258J

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