Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 2.
Die Zuverdienstgrenze gemäß § 29 in Verbindung mit § 32a Abs. 1a und § 75 Abs. 47 StudFG für das Kalenderjahr 2026 beträgt 17 677 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2026
Gesetzesnummer
20013254
Dokumentnummer
NOR40280202
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