Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe
§ 32a.
(1) An die Stelle der Beträge gemäß § 26 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7, § 31 Abs. 1 und 4 sowie § 52b Abs. 1 treten ab 1. September eines jeden Jahres, erstmals ab 1. September 2023, die mit dem für dieses Jahr geltenden Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachten und auf Euro gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr gemäß Abs. 2 festgestellten Beträge zugrunde zu legen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die vervielfachten Beträge unter Bedachtnahme auf § 75 Abs. 46 für jedes Studienjahr durch Verordnung festzustellen.
(3) Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester und das folgende Wintersemester bewilligt wurde, erhalten ab 1. September eine Studienbeihilfe in der aufgrund der Verordnung neu berechneten Höhe, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2024
Gesetzesnummer
10009824
Dokumentnummer
NOR40247567
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