§ 2 StKBFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2000

§ 2

(1) Die Höhe der monatlichen Förderungsbeiträge für Tagesmütter ergibt sich aus nachstehender Tabelle (in Euro):

​

 

wöchentliche

Mindestbetreuungszeit

Anzahl

Tageskinder

Förderungsbeitrag

1.

15 Stunden

2

180

 

15 Stunden

3

250

 

15 Stunden

4

330

2.

25 Stunden

2

330

 

25 Stunden

3

470

 

25 Stunden

4

620

3.

40 Stunden

2

620

 

40 Stunden

3

760

 

40 Stunden

4

870

    

(2) Während einer Aufbauphase von höchstens sechs Monaten ist für eine Tagesmutter ein Förderungsbeitrag im Umfang von 50 Prozent der Normalförderung mit zwei Tageskindern auch dann zu gewähren, wenn sie nur ein Kind betreut.

(3) Förderungen werden ausschließlich für jene Tagesmütter gewährt, die gemäß § 42 Abs. 2 lit. b Steiermärkisches Kinderbetreuungsgesetz, LGBl.Nr. 22/2000, bei einem öffentlichen oder privaten Erhalter tätig sind.

(4) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1, 3 und 5 gelten sinngemäß auch für Tagesmütter. Die Auszahlung der Monatsbeiträge des Landes erfolgt jeweils auf das Kalenderjahr bezogen. Es sind jährlich zumindest zwei Auszahlungstermine vorzusehen, wobei auch Akontierungen zulässig sind.

09.02.2021

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