§ 2
(1) Arbeitgeber von Tagesmüttern erhalten monatliche Landesbeiträge, sofern die Tagesmutter zumindest 100 Stunden pro Kalendermonat nachweislich eine Betreuungstätigkeit ausgeübt hat.
(2) Der monatliche Landesbeitrag beläuft sich auf 2,37 Euro pro voller Betreuungsstunde. Dieser Stundensatz ist jährlich ab dem Jahr 2003 um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den der Mindestlohntarif für Tagesmütter, die von Vereinen beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, erhöht wird. Die genaue Anzahl der Betreuungsstunden ergibt sich aus der zwischen dem Arbeitgeber der Tagesmutter und den Eltern vertraglich vereinbarten Betreuungszeit.
(3) Förderungen werden ausschließlich für jene Tagesmütter gewährt, die gemäß § 42 Abs. 2 lit. b Steiermärkisches Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000, bei einem öffentlichen oder privaten Erhalter tätig sind.
(4) Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Tagesmütter. Die Auszahlung der Monatsbeiträge des Landes erfolgt jeweils auf das Förderungsjahr bezogen, welches für Tagesmütter mit dem 1. September jeden Jahres beginnt. Es sind jährlich zumindest zwei Auszahlungstermine vorzusehen, wobei auch Akontierungen zulässig sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2002
09.02.2021
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