§ 2 StDWG

Alte FassungIn Kraft seit 14.6.2007

§ 2

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt – unbeschadet der Bestimmungen über den Rechtsschutz – nicht für Dokumente,

  1. 1. deren Erstellung nicht unter den öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt;
  2. 2. die nicht oder nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind;
  3. 3. die geistiges Eigentum Dritter sind;
  4. 4. die von gewerblichen Schutzrechten erfasst sind;
  5. 5. die im Besitz einer Bildungs- und Forschungseinrichtung oder einer kulturellen Einrichtung sind.

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