§ 2 StDWG

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.2015

§ 2

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt – unbeschadet der Bestimmungen über den Rechtsschutz – nicht für

  1. 1. Dokumente deren Erstellung nicht unter den gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften, nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird;
  2. 2. Dokumente, zu denen der Zugang nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, eingeschränkt ist, einschließlich der Dokumente, die nicht oder nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind;
  3. 3. Dokumente, die nach den betreffenden Zugangsregelungen aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, und Teile von Dokumenten, die nach diesen Regelungen zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist;
  4. 4. Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind;
  5. 5. Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst sind;
  6. 6. Dokumente, die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen, ausgenommen Hochschulbibliotheken, sind;
  7. 7. Dokumente, die im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken, Museen und Archiven sind;
  8. 8. Teile von Dokumenten, die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015

08.06.2015

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