§ 2 PSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 2
Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. a) Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen; als lebende Teile von Pflanzen gelten insbesondere:
  1. 1. Früchte im botanischen Sinne, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht;
  2. 2. Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht;
  3. 3. Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke;
  4. 4. Schnittblumen;
  5. 5. Äste mit Laub bzw. Nadeln;
  6. 6. gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln;
  7. 7. Blätter, Blattwerk;
  8. 8. pflanzliche Gewebekulturen;
  9. 9. bestäubungsfähiger Pollen;
  10. 10. Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser;
  11. 11. andere Teile von Pflanzen, die nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als lebende Teile von Pflanzen gelten;
  1. b) Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;
  2. c) Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;
  3. d) Pflanzenschutzmittel: Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind,
  1. 1. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen;
  2. 2. Lebensvorgänge von Pflanzen in einer anderen Weise als ein Nährstoff zu beeinflussen (z.B. Wachstumsregler);
  3. 3. unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen;
  1. e) integrierter Pflanzenschutz: die gezielte Anwendung einer Kombination von Maßnahmen biologischer, biotechnologischer, chemischer, physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchterischer Art, wobei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, dass kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht;
  2. f) Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung; die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung umfasst die Einhaltung der in der Kennzeichnung angegebenen Indikationen und Verwendungsvorschriften sowie die Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis und – wann immer möglich – der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes;
  3. g) Personen, die Pflanzenschutzmittel verwenden: alle Personen, die Pflanzenschutzmittel entweder selbst verwenden oder unter ihrer Verantwortung verwenden lassen.

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