§ 2 PSchG

Alte FassungIn Kraft seit 17.8.2012

§ 2*)
Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. a) Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen; als lebende Teile von Pflanzen gelten insbesondere:
  1. 1. Früchte im botanischen Sinne, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht;
  2. 2. Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht;
  3. 3. Knollen, Zwiebeln, Wurzelstöcke;
  4. 4. Schnittblumen;
  5. 5. Äste mit Laub bzw. Nadeln;
  6. 6. gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln;
  7. 7. Blätter, Blattwerk;
  8. 8. pflanzliche Gewebekulturen;
  9. 9. bestäubungsfähiger Pollen;
  10. 1 0. Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser;
  11. 11. andere Teile von Pflanzen, die nach unionsrechtlichen Vorschriften als lebende Teile von Pflanzen gelten;
  1. b) Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;
  2. c) Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;
  3. d) Pflanzenschutzmittel: Pflanzenschutzmittel im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie Nützlinge;
  4. e) integrierter Pflanzenschutz: die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die Gesundheit von Menschen und die Umwelt reduziert oder minimiert; der integrierte Pflanzenschutz stellt auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme ab und fördert natürliche Mechanismen zur Bekämpfung von Schädlingen;
  5. f) Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung;
  6. g) Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden: alle Personen, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwenden; ihnen gleichgestellt sind Personen, die Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Verwendung zugelassen sind, verwenden;
  7. h) Pflanzenschutzgeräte: alle Geräte, die speziell für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind, einschließlich Zubehör, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtungen für den Tank.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012

10.12.2015

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