Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Eine „Zustellung“ liegt vor, wenn das Paket in die Verfügungsmacht des Empfängers gelangt. Von einer Zustellung ist auszugehen, solange der Versandhändler nicht nachweist, dass das Paket nie in die Verfügungsmacht des Empfängers gelangt ist.
(2) „Paket“ bezeichnet eine Postsendung im Sinne des § 3 Z 10 des Postmarktgesetzes – PMG, BGBl. I Nr. 123/2009, wobei Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften nur umfasst sind, wenn sie in Postpaketen zugestellt werden.
(3) „Versandhandelsumsätze“ liegen vor bei Lieferungen eines Unternehmers im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, an einen Abnehmer gemäß Art. 3 Abs. 4 UStG 1994 – Anhang (Binnenmarkt), wenn die Gegenstände durch den Lieferer oder für dessen Rechnung versandt oder befördert werden, einschließlich jene, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Dies gilt nur für Lieferungen, die im Rahmen eines Fernabsatzvertrages im Sinne des § 3 Z 2 des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes, BGBl. I Nr. 33/2014, ausgeführt werden.
(4) „Versandhändler“ ist ein Unternehmer, der Versandhandelsumsätze ausführt und dessen Versandhandelsumsätze mit Gegenständen, die in Paketen gemäß Abs. 2 versandt oder befördert wurden, im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 100 Millionen Euro überschritten haben. Versandhandelsumsätze, die ein Unternehmer durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem unterstützt, gelten für Zwecke dieses Bundesgesetzes als von diesem Unternehmer ausgeführt.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
20013257
Dokumentnummer
NOR40280307
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