§ 2
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA)
- 1. der Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 78n Abs. 6 NÖ LAO,
- 2. der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß § 78o NÖ LAO bei beabsichtigter oder unbeabsichtigter Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Umstände,
- 3. der bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutzmaßnahmen im Sinne des § 78q NÖ LAO,
- 4. der Festlegung des Inhaltes der Meldung von der beabsichtigten erstmaligen Verwendung biologischer Arbeitsstoffe gemäß § 78p Abs. 6 NÖ LAO,
- 5. der Information und Unterweisung der Dienstnehmer, welche biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit verwenden und
- 6. der Handhabung der Organismenlisten
- sind die §§ 2 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA nach Maßgabe des Abs. 2 anzuwenden.
(2) Die Anwendung der VbA erfolgt mit der Maßgabe, dass
- 1. in den §§ 2, 3, 5 bis 7 und 9 bis 13 sowie in den Anhängen 1 und 2 der VbA anstelle der Begriffe “Arbeitnehmer/innen" und “Arbeitgeber/innen" die Begriffe “Dienstnehmer" und “Dienstgeber" im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten,
- 2. im § 2 Abs. 1 und 3 VbA anstelle des Zitates “§ 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 ASchG" das Zitat “§ 78n Abs. 6 NÖ LAO“ tritt,
- 3. im § 3 Z 5 VbA anstelle des Zitates “§ 41 Abs. 2 ASchG" das Zitat “§ 78o Abs. 2 NÖ LAO" tritt,
- 4. im § 11 Abs. 1 VbA anstelle des Zitates “§ 42 Abs. 6 ASchG" das Zitat “§ 78p Abs. 6 NÖ LAO" tritt und zusätzlich der Name und die Befähigung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständigen Person mitzuteilen sind,
- 5. im § 11 Abs. 4 VbA anstelle der Wortfolge „dem Arbeitsinspektorat“ die Wortfolge „der Land- und Forstwirtschaftsinspektion“ tritt,
- 6. im § 12 Abs. 1 VbA anstelle des Zitates “§ 12 ASchG" das Zitat “§ 76c NÖ LAO" tritt,
- 7. im § 12 Abs. 2 VbA anstelle des Zitates “§ 14 Abs. 5 ASchG" das Zitat “§ 76e Abs. 4 NÖ LAO" tritt und
- 8. im § 12 Abs. 3 VbA anstelle des Zitates “§ 43 Abs. 4 ASchG" das Zitat “§ 78q Abs. 4 NÖ LAO" tritt.
02.06.2016
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