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§ 12 VbA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen

§ 12.

(1) Die Information der Arbeitnehmer/innen nach § 12 ASchG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:

  1. 1. mögliche Gefahren für die Gesundheit,
  2. 2. von den Arbeitnehmer/innen zu treffende Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen,
  3. 3. von den Arbeitnehmer/innen zu treffende Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition und
  4. 4. das Tragen und Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung.

(2) Schriftliche Anweisungen nach § 14 Abs. 5 ASchG müssen am Arbeitsplatz ausgehängt werden über:

  1. 1. die gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 festgelegten Maßnahmen und
  2. 2. die zu beachtenden Schutzmaßnahmen, sofern biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 verwendet werden.

(3) Arbeitgeber/innen haben sicherzustellen, daß Arbeitnehmer/innen, denen gemäß § 43 Abs. 4 ASchG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 dieser Verordnung Impfstoffe zur Verfügung gestellt werden, über Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung informiert werden.

Schlagworte

Hygienemaßnahme, Vorteil

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10009126

Dokumentnummer

NOR12115751

alte Dokumentnummer

N6199852811L

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