§ 2
Verfahrensbestimmungen
(1) Im Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes ist festzustellen, ob
- 1. der Hilfeempfänger/die Hilfeempfängerin seinen/ihren Lebensbedarf auf Grund der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit auch im Zusammenhang mit einer psychiatrischen Erkrankung in sonst keiner anderen zumutbaren Weise decken kann als in Form einer Pflegeheimunterbringung, allenfalls mit Gewährung eines „Psychiatriezuschlages“,
- 2. der Lebensbedarf durch eine häusliche Versorgung, Betreuung und Pflege mit allen sonst vorhandenen alternativen Versorgungsangeboten, wie beispielsweise durch (psychosoziale) mobile oder ambulante Dienste, Hauskrankenpflege, Essen auf Rädern und dergleichen, gesichert werden kann und
- 3. der Lebensbedarf in Form einer anderen stationären Versorgung (beispielsweise in einer Einrichtung der Behindertenhilfe für psychiatrisch beeinträchtigte Menschen mit Behinderung, mit „Betreutem Wohnen“, mit speziellen „betreuten Wohngemeinschaften“ oder in anderen sonst geeigneten Einrichtungen wie Sonder- oder Rehabilitationskrankenanstalten) sichergestellt werden kann.
(2) Für die Zuerkennung des Psychiatriezuschlages ist als Zuweisungskriterium eine fachärztlich diagnostizierte psychiatrische Diagnose notwendig, wie beispielsweise:
- 1. Schizophrenie, schizoaffektive Erkrankungen,
- 2. Intelligenzminderung (Oligophrenie),
- 3. organische oder psychiatrische Störungen nach chronischem Suchtmittelmissbrauch,
- 4. bipolare Störungen,
- 5. hirnorganische Psychosyndrome,
- 6. Depressionen,
- 7. Wahnerkrankungen und
- 8. Persönlichkeitsstörungen.
(3) Kein Zuschlag wird gewährt bei Vorliegen
- 1. einer altersbedingten demenzielle Erkrankung,
- 2. einer akuten Suchterkrankung,
- 3. einem Mini Mental State Examination‑Wert unter 17 im Screening oder
- 4. nur vorübergehender, täglicher (mit leichten oder mittelgradigen Episoden), kurzfristige Stimmungsschwankungen oder Verhaltensauffälligkeiten, die in Ausprägungsgrad und Intensität nicht als psychiatrische Erkrankung zu werten sind.
27.02.2017
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