§ 2 LEVO-SHG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2018

§ 2

Verfahrensbestimmungen

(1) Im Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (SHG) ist festzustellen, ob

  1. 1. der Hilfeempfänger/die Hilfeempfängerin seinen/ihren Lebensbedarf auf Grund der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit auch im Zusammenhang mit einer psychiatrischen Erkrankung in sonst keiner anderen zumutbaren Weise decken kann als in Form einer Pflegeheimunterbringung, allenfalls mit Gewährung eines „Psychiatriezuschlages“,
  2. 2. der Lebensbedarf durch eine häusliche Versorgung, Betreuung und Pflege mit allen sonst vorhandenen alternativen Versorgungsangeboten, wie beispielsweise durch (psychosoziale) mobile oder ambulante Dienste, Hauskrankenpflege, Essen auf Rädern und dergleichen, gesichert werden kann und
  3. 3. der Lebensbedarf in Form einer anderen stationären Versorgung (beispielsweise in einer Einrichtung der Behindertenhilfe für psychiatrisch beeinträchtigte Menschen mit Behinderung, mit „Betreutem Wohnen“, mit speziellen „betreuten Wohngemeinschaften“ oder in anderen sonst geeigneten Einrichtungen wie Sonder- oder Rehabilitationskrankenanstalten) sichergestellt werden kann.

(2) Für die Zuerkennung des Psychiatriezuschlages ist als Zuweisungskriterium eine fachärztlich diagnostizierte psychiatrische Diagnose notwendig, wie beispielsweise:

  1. 1. Schizophrenie, schizoaffektive Erkrankungen,
  2. 2. Intelligenzminderung (Oligophrenie),
  3. 3. organische oder psychiatrische Störungen nach chronischem Suchtmittelmissbrauch,
  4. 4. bipolare Störungen,
  5. 5. hirnorganische Psychosyndrome,
  6. 6. Depressionen,
  7. 7. Wahnerkrankungen und
  8. 8. Persönlichkeitsstörungen.

(3) Kein Psychiatriezuschlag wird gewährt bei Vorliegen

  1. 1. einer altersbedingten demenzielle Erkrankung,
  2. 2. einer akuten Suchterkrankung,
  3. 3. einem Mini Mental State Examination‑Wert unter 17 im Screening oder
  4. 4. nur vorübergehender, täglicher (mit leichten oder mittelgradigen Episoden), kurzfristige Stimmungsschwankungen oder Verhaltensauffälligkeiten, die in Ausprägungsgrad und Intensität nicht als psychiatrische Erkrankung zu werten sind.

(4) Im Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 SHG ist für eine nach dem Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 (StPHG 2003) bewilligte stationäre Einrichtung eine Kategorie als Grundlage für die Verrechnung der Grundleistungen nach der Anlage 2 festzulegen. Die jeweilige Kategorie wird durch die Nettoraumfläche (NRF) pro Pflegebett und die bewilligte Bettenanzahl der stationären Einrichtung bestimmt (Normkostenmodell). Dabei werden folgende Kategorien unterschieden:

  1. 1) unter 46m² NRF/Bett
  2. 2) 46 bis unter 47m² NRF/Bett
  3. 3) 47 bis unter 48m² NRF/Bett
  4. 4) 48 bis unter 49m² NRF/Bett
  5. 5) ab 49m² NRF/Bett

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2018

25.10.2018

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