§ 2 LDHG. 1966

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1966

§ 2

Zuständigkeit der Landesregierung

(1) Die Diensthoheit über die im § 1 genannten Personen wird von der Landesregierung als oberster Dienstbehörde ausgeübt, soweit in den §§ 3 und 4 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Bei der Ausübung der Diensthoheit nach Abs. 1 sind bei Ernennungen auf einen anderen Dienstposten, sonstigen Besetzungen von Dienstposten und bei Verleihungen von Auszeichnungen Vorschläge des Kollegiums der Schulbehörde des Bundes erster Instanz einzuholen.

(3) Vor Maßnahmen nach Abs. 2 ist der Landesschulrat (Kollegium) zu hören, wenn er nicht ohnehin nach Abs. 2 Schulbehörde erster Instanz ist.

(4) Vor der Erlassung von Verordnungen in Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für Pflichtschulen ist der Landesschulrat (Kollegium) zu hören.

29.01.2025

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