§ 2 LBed-ÜG

Alte FassungIn Kraft seit 29.8.2005

§ 2
Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. a) Dritter: Ein Rechtsträger nach § 1 lit. a oder b;
  2. b) Überlassung: Die Zuweisung von Landesbediensteten zur dauernden Dienstleistung an einen Dritten.

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