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§ 2 LBed-ÜG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2013

§ 2*)
Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. a) Dritter: Ein Rechtsträger nach § 1 lit. a bis c;
  2. b) Überlassung: Die Zuweisung von Landesbediensteten zur dauernden Dienstleistung an einen Dritten.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2013

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