§ 2
Leistungsfeststellungskommissionen
(1) Die Vornahme der Leistungsfeststellung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer obliegt der beim Amte der Kärntner Landesregierung einzurichtenden Leistungsfeststellungskommission.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Leistungsfeststellungskommission (§ 75 LLDG 1985) hat die beim Amt der Kärntner Landesregierung einzurichtende Leistungsfeststellungsoberkommission zu entscheiden.
(3) Im Sinne des 6. Abschnittes des LLDG 1985 hat über die dienstlichen Leistungen eines Leiters einer Schule das zuständige Schulaufsichtsorgan zu berichten.
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