§ 2 GOAL

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.1964

Gliederung
§ 2

(1) Das Amt der Landesregierung hat sich in Abteilung zu gliedern, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Nach Bedarf können die Abteilungen zu Gruppen zusammengefaßt und für besondere Aufgaben größeren Umfanges innerhalb von Abteilungen auch eigene Amtsstellen eingerichtet werden.

(2) Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie, im Bedarfsfall die Zusammenfassung mehrerer Abteilungen zu Gruppen oder die Einrichtung eigener Amtsstellen innerhalb von Abteilungen, ist in der Geschäftseinteilung zu bestimmen.

04.09.2017

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