§ 2 GOAL

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Gliederung
§ 2*)

(1) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Nach Bedarf können die Abteilungen zu Gruppen zusammengefasst und für besondere Aufgaben größeren Umfanges innerhalb von Abteilungen auch eigene Amtsstellen eingerichtet werden. Eine Aufgabe größeren Umfanges liegt dann vor, wenn zu ihrer Erfüllung mindestens drei vollbeschäftigte Bedienstete erforderlich sind.

(2) Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie, die Zusammenfassung mehrerer Abteilungen zu Gruppen und die Einrichtung eigener Amtsstellen, ist in der Geschäftseinteilung festzulegen.

(3) Innerhalb von Abteilungen können für sachlich zusammenhängende Aufgaben Fachbereiche eingerichtet werden, wenn für die Erfüllung dieser Aufgaben mindestens drei vollbeschäftigte Bedienstete erforderlich sind.

(4) Die Einrichtung von Fachbereichen hat auf Antrag des Abteilungsvorstandes durch den Landesamtsdirektor zu erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000

14.12.2015

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