§ 2 GeOL

Alte FassungIn Kraft seit 21.11.1987

Kollegiale Beschlußfassung

§ 2.

(1) Der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung sind vorbehalten:

  1. 1. Vorlagen und Berichte an den Landtag; Entwurf des Landesvoranschlages gem. Art. 26 L-VG; Rechnungsabschluß;
  2. 2. Antragstellung gemäß Art. 138 B-VG (Entscheidung von Kompetenzkonflikten, Kompetenzfeststellung) sowie gemäß Art. 139 und 140 B-VG (Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen und der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen der Bundesbehörden); Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof im Verfahren gemäß Art. 138, Abs. 2, 139 und 140 B-VG, über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes;
  3. 3. Geschäftsordnung der Landesregierung gemäß Art. 103 Abs. 2 B-VG und Art. 39 L-VG; Aufteilung der Referate auf die Mitglieder der Landesregierung (Referatseinteilung) gemäß Art. 35, 39 und 45 L-VG und Art. 103 Abs. 2 B-VG;
  4. 4. Zustimmung zu der vom Landeshauptmann zu erlassenden Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung und zu der gleichfalls vom Landeshauptmann zu erlassenden Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung gemäß § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 289/1925;
  5. 5. Vereinbarungen mit anderen Bundesländern gemäß Art. 107 B-VG;
  6. 6. Bestellung des Landesamtsdirektors und Landesamtsdirektorstellvertreters gemäß § 1 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 289/1925 bzw. Art. 49 L-VG;
  7. 7. Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 126 a B-VG;
  8. 8. Abgabe einer Äußerung zum Überprüfungsbericht des Rechnungshofes und Vorlage desselben an den Landtag gemäß Art. 127 B-VG;
  9. 9. Erörterung der Grundsätze des offiziellen Verkehrs mit Vertretern anderer Staaten, insbesondere der Nachbarstaaten;
  10. 10. Entgegennahme und Erörterung von Berichten über gesamtösterreichische Konferenzen, an denen Mitglieder der Landesregierung teilgenommen haben;
  11. 11. Zuerkennung des Rechtes zur Führung des Landeswappens;
  12. 12. Verleihung von Ehrenzeichen des Landes Burgenland sowie sonstiger Auszeichnungen des Landes;
  13. 13. Rechtsverordnungen, ausgenommen solche, die im Zusammenhang mit der Erteilung von Bewilligungen gemäß § 90 StVO 1960 erlassen werden;
  14. 14. Entsendung von Vertretern des Landes in öffentliche Körperschaften oder andere juristische Personen bzw. zu bestimmten Anlässen; Bevollmächtigung von Rechtsvertretern zur Vertretung des Landes;
  15. 15. Staatsbürgerschaftsverleihungen; Zusicherung der Verleihung und Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft; Abweisung von Ansuchen um Verleihung der Staatsbürgerschaft bei freien Ermessensentscheidungen;
  16. 16. Erlassung von Vorschriften über die Kanzleiführung beim Amte der Landesregierung und den nachgeordneten Dienststellen;
  17. 17. Bestellung der Mitglieder von Kommissionen, Beiräten und dgl., die auf Grund gesetzlicher Vorschriften von der Landesregierung namhaft zu machen sind;
  18. 18. Genehmigung von Geschäftsordnungen, Satzungen, Dienstvorschriften, Jahresabschlüssen, Umlagenordnungen, Verbandsbeiträgen, Dienst- und Pensionsordnungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, für die die Landesregierung Aufsichtsbehörde ist, sofern eine Genehmigung durch die Landesregierung gesetzlich vorgesehen ist;
  19. 19. Genehmigung des Tätigkeitsberichtes der Land- und Forstwirtschaftsinspektion;
  20. 20. Ausschreibung von Wahlen in die öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen, zu deren Ausschreibung die Landesregierung gesetzlich berufen ist;
  21. 21. Personalangelegenheiten der Bediensteten ds Landes einschließlich jener Bediensteten, die nach dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe entlohnt und für einen längeren Zeitrum aufgenommen werden, soweit es sich hiebei um nachfolgende Belange handelt:
  1. a) Anstellungen von Landesbediensteten, Beförderungen und Überstellungen öffentlich-rechtlicher Bediensteter, Dienstreisen von Bediensteten ins Ausland;
  2. b) Außerordentliche Anrechnung von Zeiträumen für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses;
  3. c) Zuweisung von Dienst- und Naturalwohnungen, deren Gesamtfläche mehr als 30 m2 beträgt; Festsetzung der Dienstwohnungsentschädigungen;
  4. d) die Bewilligung eines Sonderurlaubes oder eines Karenzurlaubes von mehr als 2 Wochen, sofern auf die Urlaubsgewährung kein Rechtsanspruch besteht;
  5. e) alle Aufwandsentschädigungen, Geldaushilfen, außerordentliche Zuwendungen für besondere Leistungen; Regelung der Mietzinsbeihilfen; gnadenweise Zuerkennung von Abfertigungen;

    sowie überhaupt sämtliche Nebengebühren, sofern auf die Gewährung derselben kein Rechtsanspruch besteht;

  1. f) Versetzungen in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, sofern diese Verfügungen im Ermessen der Dienstbehörde liegen;

    Verleihung eines höheren Amtstitels anläßlich der Ruhestandsversetzung; Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses gemäß § 5 GÜG; Kündigung und vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses eines Vertragsbediensteten gemäß den §§ 32 bzw. 34 VBG 1948;

  1. g) Bestellung der Abteilungsvorstände beim Amt der Landesregierung und der Leiter der Bezirkshauptmannschaften, der Leiter der Baubezirksämter, des Wasserbaubezirksamtes und sämtlicher Landesanstalten;
  2. h) Bestellung der Mitglieder der Qualifikations-, Disziplinar- und Prüfungskommissionen für Dienstprüfungen, soweit sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften von der Landesregierung zu bestellen sind;
  3. i) Verleihung von Funktionsbezeichnungen, die nicht bereits auf Grund von Rechtsvorschriften mit der Innehabung einer Funktion verbunden sind;
  1. 22. Genehmigung von Dienstreisen der Mitglieder der Landesregierung in das Ausland;
  2. 23. Geltendmachung des Rückersatzanspruches gemäß § 3 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes und Anerkennung eines Ersatzanspruches gemäß § 8 des Amtshaftungsgesetzes;
  3. 24. Gemeindeangelegenheiten, soweit es sich um nachfolgende Belange handelt:
  1. a) Gewährung von Bedarfszuweisungen;
  2. b) Genehmigung von Rechtsgeschäften der Gemeinden gemäß § 80 der Bgld. Gemeindeordnung bzw. des § 75 des Eisenstädter Stadtrechtes bzw. des § 75 des Ruster Stadtrechtes, wenn der Wert 25 % der tatsächlichen Einnahmen des vorausgegangenen Haushaltsjahres der Gemeinde übersteigt;
  3. c) Amtsenthebung von Mitgliedern des Gemeindevorstandes;
  4. d) Auflösung eines Gemeinderates, Bestellung eines Regierungskommissärs sowie die Ausschreibung der Neuwahl des Gemeinderates in diesen Fällen;
  5. e) Genehmigung zur Bildung oder Auflösung von Verwaltungsgemeinschaften sowie des Beitrittes zu oder des Ausscheidens aus einer bestehenden Verwaltungsgemeinschaft;
  6. f) Aufsichtsbehördliche Genehmigung von Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in jenen Personalangelegenheiten der Gemeindebeamten und Gemeinde- und Kreisärzte, welche durch die einschlägigen Gesetze an eine Genehmigung der Landesregierung gebunden sind;
  7. g) Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens;
  1. 25. Berufungsentscheidungen in Landesabgabensachen;
  2. 26. Abschluß von Verträgen aller Art, welche über den Rahmen der laufenden Geschäftsführung hinausgehen und in Ansehung der Vertragsdauer, der Höhe der in Anspruch genommenen finanziellen Mittel oder aus sonstigen Gründen von besonderer Bedeutung für das Land Burgenland sind;
  3. 27. Alle Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung der Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung zu unterziehen sind, soweit an anderer Stelle des § 2 keine abweichende Regelung getroffen wird. Verfügungen, durch die Landesmittel in Anspruch genommen werden, dürfen grundsätzlich nur auf Grund eines in der Sitzung der Landesregierung gefaßten Beschlusses getroffen werden. Ohne Einholung eines Sitzungsbeschlusses dürfen solche Verfügungen vom sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung nur dann in Vollzug gesetzt werden, wenn sie auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder vertragsmäßiger Verpflichtung erfolgen; doch sind die solche Angelegenheiten behandelnden Dienststücke der Beratung und Beschlußfassung in der Sitzung zu unterziehen, wenn dies von einem Mitglied der Landesregierung begehrt wird.
  4. 28. Folgende Angelegenheiten nach den Rechtsvorschriften über die Raumplanung und das Bauwesen:
  1. a) Genehmigung von Flächenwidmungsplänen, ebenso die bescheidmäßige Versagung der Genehmigung;
  2. b) Zugestehung von generellen Bauerleichterungen;
  1. 29. Folgende Angelegenheiten des Fremdenverkehrs:
  1. a) Genehmigung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses des Landesfremdenverkehrsverbandes;
  2. b) Beschlußfassung über die Enteignung von Grundstücken zur Schaffung oder Erhaltung von Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse zur Förderung des Fremdenverkehrs notwendig sind;
  1. 30. In Schul-, Kindergarten- und Lehrerangelegenheiten:
  1. a) Beihilfen und Subventionen (Schulbeihilfen wie Darlehen, Kredite, Subventionen, Studienbeihilfen u.dgl.);
  2. b) Zustimmung zu den Bauplänen sowie zu den Auftragserteilungen bei Bauführungen auf Schulliegenschaften;
  3. c) Errichtung und Auflassung von Schulen, Expositurklassen und Schülerheimen;
  4. d) Genehmigung der Baupläne für die Herstellung sowie bauliche Umgestaltung von Schulgebäuden oder sonstigen Schulliegenschaften;
  5. e) Bewilligung der Aufhebung der Widmung von Baulichkeiten und sonstigen Liegenschaften für Schulzwecke;
  6. f) Festsetzung der Schulsprengel;
  7. g) Festsetzung von Gebühren und Beiträgen für Leistungen, die von Unterrichtsanstalten und Schülerheimen des Landes erbracht werden (Schulgelder, Lernmittelbeiträge, Internatsbeiträge, Ersätze für Verpflegung und Unterkunft u.dgl. m.);
  8. h) Festsetzung des alljährlichen Stellenplanes der Lehrer der öfentlichen Pflichtschulen;
  9. i) Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit;
  10. j) hinsichtlich der Landeslehrer und Landesvertragslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Lehrgängen und an Berufsschulen: Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses von Lehrern; Wiederaufnahme in den Dienststand; Außerdienststellung; Zuweisung und Versetzung;

    Diensttausch; die Besetzung der schulfesten Lehrer- und Leiterstellen sowie die Betrauung mit der Leitung; Ausübung des Gnadenrechtes; die Bewilligung eines Sonderurlaubes oder eines Karenzurlaubes von mehr als 2 wochen, sogern auf die Urlaubsgewährung kein Rechtsanspruch besteht; Entscheidung über neuerliche Ausschreibung schulfester Stellen;

  1. 31. Folgende Angelegenheiten der Wohnbauförderung:
  1. a) Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wohnbauförderungsbeirates nach dem Gesetz vom 1. 12. 1967, LGBl. Nr. 1/1968;
  2. b) Gewährung von Darlehen, Wohnbeihilfen und Übernahme von Bürgschaften für Hypothekardarlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967;
  3. c) Gewährung von Wohnbauförderungsdarlehen aus dem Bgld. Wohnbauförderungsfonds;
  1. 32. Bildung, Teilung und Änderung von Sanitätskreisen;
  2. 33. In Angelegenheiten der Krankenanstalten:
  1. a) Bewilligung zur Errichtung, zum Betrieb, zur Änderung einer öffentlichen Krankenanstalt und Bewilligung zum Betrieb des geänderten Teiles der Anstalt;
  2. b) Bewilligung des Überganges einer öffentlichen Krankenanstalt auf einen anderen Rechtsträger;
  3. c) Genehmigung der Anstaltsordnung einer öffentlichen Krankenanstalt und deren Änderung;
  4. d) Bestellung des Leiters des ärztlichen Dienstes und des Leiters der Prosektur einer öffentlichen Krankenanstalt;
  5. e) Abschluß von Verträgen mit den Trägern der Sozialversicherung und der Fürsorge;
  6. f) Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an Krankenanstalten;
  7. g) Abschluß von Angliederungsverträgen;
  8. h) Bewilligung der Errichtung und des Betriebes von Ambulatorien in öffentlichen Krankenanstalten;
  9. i) Festsetzung von Pflege- und Sondergebühren für die Benützung öffentlicher Krankenanstalten;
  10. j) Genehmigung des Verzichtes auf das Öffentlichkeitsrecht sowie Bewilligung der Betriebsunterbrechung und Auflassung öffentlicher Krankenanstalten;
  11. k) Entziehung des Öffentlichkeitsrechtes;
  1. 34. Entsendung von ordentlichen Mitgliedern in den Landessanitätsrat;
  2. 35. Anerkennung als Heilvorkommen (Zurücknahme), Anerkennung als Kurort, Festsetzung des Umfanges eines Kurortes, Erlassung von Kurordnungen;
  3. 36. Errichtung einer Einsatzleitung bei der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen sowie Unterstellung des Katastrophenhilfsdienstes eines politischen Bezirkes oder eines Teiles davon dem Einsatzleiter eines anderen politischen Bezirkes (§ 21 Katastrophenhilfegesetz).

(2) Der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung sind ferner vorbehalten:

  1. 1. Angelegenheiten, die zur Behandlung in einer Sitzung der Landesregierung vom Vorsitzenden mit Zustimmung des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung oder über besonderen Beschluß der Landesregierung bestimmt werden;
  2. 2. Angelegenheiten, die wegen ihrer besonderen Wichtigkeit von dem nach der Referatseinteilung hiefür zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Behandlung in einer Sitzung der Landesregierung beantragt werden;
  3. 3. Sofern in der Geschäftsordnung bzw. in der Referatseinteilung darüber noch keine Regelung enthalten ist, die gesamte Vollziehung neu in Kraft getretener Landesgesetze solange, bis die Landesregierung einen Beschluß darüber gefaßt hat, welche Vollzugsangelegenheiten von den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung im Rahmen ihres in der Referatseinteilung festgestellten Wirkungsbereiches selbständig erledigt werden können.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)