§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Helfer/innen (Assistent/inn/en) und Kinderbetreuer/innen (Privatkindertagesheimen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Inhalt

§ 2.

(1) Die Höhe des Mindestgehaltes/-lohns beträgt:

 

monatlicher Bruttogehalt/-lohn von €

im 1. und 2. Berufsjahr

1 469,--

im 3. und 4. Berufsjahr

1 501,--

im 5. und 6. Berufsjahr

1 535,--

im 7. und 8. Berufsjahr

1 569,--

im 9. und 10. Berufsjahr

1 597,--

im 11. und 12. Berufsjahr

1 618,--

im 13. und 14. Berufsjahr

1 641,--

im 15. und 16. Berufsjahr

1 662,--

im 17., 18. und 19. Berufsjahr

1 685,--

im 20., 21. und 22. Berufsjahr

1 707,--

im 23., 24., 25. und 26. Berufsjahr

1 720,--

ab dem 27. Berufsjahr

1 751,--

  

(2) Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Abs. 1 angeführten Lohnsätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes/-lohnes zu rechnen.

(3) Helfer/innen in Sonderkindergärten bzw. Helfer/innen, die überwiegend für eine als heilpädagogisch-integrativ geführte Kindergartengruppe eingesetzt sind, erhalten eine Erschwerniszulage von 55,30 € im Monat.

(4) Helfer/innen erhalten während Umbauarbeiten im laufenden Betrieb für einen erhöhten Arbeitsaufwand (der nicht die Grob- und Grundreinigung inkludiert) eine Schmutzzulage von 5,20 € pro Stunde für tatsächlich geleistete Reinigungsarbeiten.

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