§ 2 DAC-Verordnung Weinviertel“

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2004

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 58/2010.

§ 2.

Wer beabsichtigt, erstmalig einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung “Weinviertel-DAC" zu erlangen, hat dies dem regionalen Weinkomitee Weinviertel schriftlich (auch e-mail oder fax) mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Gesetzesnummer

20002486

Dokumentnummer

NOR40049425

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