§ 2 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung in den Gegenständen Allgemeine Fachkunde (§ 3), Spartenkunde (§ 4) und Allgemeine Rechtskunde (§ 5). Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Zulassungsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 Z 5 erfüllt, hat sich die mündliche Prüfung nur auf den Gegenstand Spartenkunde (§ 4) zu erstrecken; sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006742

Dokumentnummer

NOR12073535

alte Dokumentnummer

N5198310168Q

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