Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung in den Gegenständen Allgemeine Fachkunde (§ 3), Spartenkunde (§ 4) und Allgemeine Rechtskunde (§ 5). Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Zulassungsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 Z 5 erfüllt, hat sich die mündliche Prüfung nur auf den Gegenstand Spartenkunde (§ 4) zu erstrecken; sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10006742
Dokumentnummer
NOR12073535
alte Dokumentnummer
N5198310168Q
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