Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung in den Gegenständen Allgemeine Fachkunde (§ 3), Spartenkunde (§ 4) und Allgemeine Rechtskunde (§ 5). Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Zulassungsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 Z 5 erfüllt, hat sich die mündliche Prüfung nur auf den Gegenstand Spartenkunde (§ 4) zu erstrecken; sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.
(3) Die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung gemäß Abs. 1 und 2 entfallen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10006742
Dokumentnummer
NOR12076085
alte Dokumentnummer
N5198910971A
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