§ 2 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler und über das Ausmaß des Ersatzes der für dieses Gewerbe vorgeschriebenen Beschäftigungszeit durch erfolgreichen Schulbesuch

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1976

§ 2.

Die gemäß § 1 vorgeschriebene mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit wird ersetzt

im Ausmaß von durch den erfolgreichen Besuch

1. einem Jahr der Wirtschaftsuniversität Wien

entsprechend der Studien- und

Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder

des Studiums der Versicherungsmathematik

oder der rechtswissenschaftlichen,

staatswissenschaftlichen, soziologischen,

sozialwirtschaftlichen, sozial- und

wirtschaftsstatistischen,

volkswirtschaftlichen,

betriebswirtschaftlichen,

handelswissenschaftlichen oder

wirtschaftspädagogischen Studienrichtung

an einer inländischen Universität oder

einer Handelsakademie (einschließlich der

Handelsakademien für Berufstätige, des

Abiturentenlehrganges an Handelsakademien

und des Abiturentenlehrganges für

Berufstätige an Handelsakademien);

2. einem halben Jahr einer Höheren Lehranstalt für

Schlagworte

Makler, Vermittler

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

10006492

Dokumentnummer

NOR12071250

alte Dokumentnummer

N51976151230

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