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§ 1 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler und über das Ausmaß des Ersatzes der für dieses Gewerbe vorgeschriebenen Beschäftigungszeit durch erfolgreichen Schulbesuch
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01.4.1976 bis 31.08.1989 (BGBl. Nr. 316/1989)
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