§ 29e VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

§ 29e

(1) § 29e.Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, der

  1. 1. Bürgermeister oder
  2. 2. Bezirksvorsteher oder
  3. 3. Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder
  4. 4. Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung

    ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Bund von der Gebietskörperschaft, für die der Vertragsbedienstete tätig wird, Ersatz nach Abs. 6 geleistet wird, oder der Vertragsbedienstete diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt hat.

(2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn

  1. 1. mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) oder
  2. 2. durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 180 Stunden je Kalenderjahr,

    nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z 2 ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen.

(3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.

(4) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten gewährt werden. Dieses Ausmaß verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die dem Vertragsbediensteten gemäß Abs. 2 Z 2 gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.

(5) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.

(5a) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres acht Stunden, bei Bürgermeistern 16 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.

(6) Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:

  1. 1. den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Vertragsbediensteten und
  2. 2. einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden
  1. a) Bezüge nach § 8a (mit Ausnahme der Kinderzulage) und
  2. b) sonstigen Entlohnungsbestandteile, die bei einem Beamten nach dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, beitragspflichtig wären.

(7) Auf die dem Vertragsbediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung ist § 13 Abs. 2, 2a und 11 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind abweichend vom § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden, nicht jedoch auf Bedienstete, für die die Bundesforste-Dienstordnung 1986 gilt.