§ 29 ROG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Aufbaustufe

§ 29

(1) Für Flächen, für die nach § 27 Abs. 2 lit. a oder nach der Festlegung des Bebauungsplanes der Grundstufe eine Aufbaustufe erforderlich ist, hat die Gemeinde jedenfalls längstens binnen zwei Jahren ab nachgewiesener Bebauungsabsicht (z.B. bei Vorlage eines Entwurfes) einen Bebauungsplan der Aufbaustufe aufzustellen. Diese Frist kann aus triftigen Gründen um ein Jahr überschritten werden.

(2) Unter möglichster Berücksichtigung der gemäß § 28 Abs. 1 erfaßten Umstände und auf der Grundlage der im Bebauungsplan der Grundstufe festgelegten Bebauungsbedingungen können im Bebauungsplan der Aufbaustufe festgelegt werden:

  1. 1. ergänzende Straßenfluchtlinien und Verläufe von Gemeinde- und anderen Erschließungsstraßen;
  2. 2. die Art der Energie- und der Wasserversorgung sowie der Abwasserbeseitigung nach Maßgabe besonderer Vorschriften;
  3. 3. die Bauplatzgrößen und -grenzen;
  4. 4. die Baugrenzlinien und die Situierungsbindungen;
  5. 5. die Bauweise (geschlossene, offene, offen-freistehende, offen-gekuppelte oder besondere -);
  6. 6. die Mindest- und Höchstabmessungen der Bauten (Länge, Breite) bzw. die höchstens bebaubare Fläche;
  7. 7. die äußere architektonische Gestaltung (einschließlich Dachform, Dachneigung, Dachdeckung, Firstrichtung und Farbgebung);
  8. 8. Überbauten bei Durchfahrten und Durchgängen, insbesondere auch im Bereich von Verkehrsflächen;
  9. 9. die Erhaltungs- und Abbruchgebote;
  10. 10. die Nutzung von Bauten bzw. der Ausschluß bestimmter Nutzungen;
  11. 11. Mindest- oder Höchstzahlen für Wohneinheiten;
  12. 12. der Ausbau der Verkehrsflächen der Gemeinde (Straßenprofile, Grünstreifen), die verkehrstechnische Aufschließung im Bauplatz einschließlich etwaiger Verbote und Beschränkungen der Einmündungen von Zu(Aus)fahrten in Verkehrsflächen sowie die Lage, Zahl und Art der Abstellplätze (z.B. Tiefgaragen);
  13. 13. die Lage von Spielplätzen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen;
  14. 14. die Erhaltung und Schaffung von Grünbeständen (Pflanzbindungen, Pflanzgebote) sowie Geländegestaltungen;
  15. 15. die Errichtung und Gestaltung der Einfriedungen;
  16. 16. die Standplätze für Abfallbehälter und Altstoffcontainer.

(3) In den Bebauungsplan der Aufbaustufe sind auch die im Bebauungsplan der Grundstufe getroffenen Bebauungsbedingungen aufzunehmen. Unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 erster Satz können, die Bebauungsbedingungen nach § 28 Abs. 2 Z. 4 ausgenommen, davon auch abweichende Bebauungsbedingungen getroffen werden, soweit dem nicht die Bebauungsbedingungen des Bebauungsplanes der Grundstufe für die nicht von der Aufbaustufe erfaßten Planungsgebiete entgegenstehen. Der Bebauungsplan der Grundstufe wird wieder wirksam, wenn der Bebauungsplan der Aufbaustufe aufgehoben oder gemäß Abs. 4 unwirksam erklärt wird.

(4) Die Aufbaustufe kann für selbständig bebaubare, aber unbebaute Flächen unwirksam erklärt werden, wenn binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten keine Baubewilligung erwirkt wird oder wenn deren Wirksamkeit erlischt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)