Siehe § 49 Abs 4.
Aufbaustufe
§ 29
(1) Für Flächen, für die nach der Festlegung des Bebauungsplanes der Grundstufe oder einer besonderen Verordnung gemäß § 27 Abs 1 letzter Satz eine Aufbaustufe erforderlich ist, hat die Gemeinde jedenfalls bei gegebener Bauabsicht, die durch Vorlage eines Entwurfes hiefür udgl nachzuweisen ist, einen Bebauungsplan der Aufbaustufe aufzustellen. Erfolgt innerhalb von sechs Monaten ab nachgewiesener Bauabsicht keine Auflage des Entwurfes gemäß § 38 Abs 2 oder innerhalb eines Jahres ab demselben Zeitpunkt keine Kundmachung des Bebauungsplanes, so steht das Fehlen des Bebauungsplanes der Aufbaustufe Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen nicht entgegen.
(2) Unter möglichster Berücksichtigung der gemäß § 28 Abs. 1 erfaßten Umstände und auf der Grundlage der im Bebauungsplan der Grundstufe festgelegten Bebauungsgrundlagen können im Bebauungsplan der Aufbaustufe festgelegt werden:
- 1. ergänzende Straßenfluchtlinien und Verläufe von Gemeinde- und anderen Erschließungsstraßen;
- 2. die Art der Energie- und der Wasserversorgung sowie der Abwasserbeseitigung nach Maßgabe besonderer Vorschriften;
- 3. die Bauplatzgrößen und -grenzen;
- 4. die Baugrenzlinien und die Situierungsbindungen;
- 5. die Bauweise (geschlossene, offene, offen-freistehende, offen-gekuppelte oder besondere -);
- 6. die Mindest- und Höchstabmessungen der Bauten (Länge, Breite) bzw. die höchstens bebaubare Fläche;
- 7. die äußere architektonische Gestaltung (einschließlich Dachform, Dachneigung, Dachdeckung, Firstrichtung und Farbgebung);
- 8. Überbauten bei Durchfahrten und Durchgängen, insbesondere auch im Bereich von Verkehrsflächen;
- 9. die Erhaltungs- und Abbruchgebote;
- 10. die Nutzung von Bauten bzw. der Ausschluß bestimmter Nutzungen;
- 11. Mindest- oder Höchstzahlen für Wohneinheiten;
- 12. der Ausbau der Verkehrsflächen der Gemeinde (Straßenprofile, Grünstreifen), die verkehrstechnische Aufschließung im Bauplatz einschließlich etwaiger Verbote und Beschränkungen der Einmündungen von Zu(Aus)fahrten in Verkehrsflächen sowie die Lage, Zahl und Art der Stellplätze für Kraftfahrzeuge (z.B. Tiefgaragen) und von Fahrradstellmöglichkeiten;
- 13. die Lage von Spielplätzen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen;
- 14. die Erhaltung und Schaffung von Grünbeständen
(Grünflächen, Pflanzbindungen, Pflanzgebote) sowie Geländegestaltungen;
- 15. die Errichtung und Gestaltung der Einfriedungen;
- 16. die Standplätze für Abfallbehälter und Altstoffcontainer.
Festlegungen, die die architektonische Gestaltung betreffen (Z 7), sind nur für solche Bereiche zulässig, in denen dies im Interesse der Erhaltung oder der damit im Zusammenhang stehenden Gestaltung eines charakteristischen Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes nach den Erkenntnissen und Erfahrungen des Städtebaues erforderlich ist.
(3) In den Bebauungsplan der Aufbaustufe sind auch die im Bebauungsplan der Grundstufe getroffenen Bebauungsgrundlagen aufzunehmen. Unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 erster Satz können, die Bebauungsgrundlagen nach § 28 Abs. 2 Z. 4 ausgenommen, davon auch abweichende Bebauungsgrundlagen getroffen werden, soweit dem nicht die Bebauungsgrundlagen des Bebauungsplanes der Grundstufe für die nicht von der Aufbaustufe erfaßten Planungsgebiete entgegenstehen. Der Bebauungsplan der Grundstufe wird wieder wirksam, wenn der Bebauungsplan der Aufbaustufe aufgehoben oder gemäß Abs. 4 unwirksam erklärt wird.
(4) Die Aufbaustufe kann für selbständig bebaubare, aber unbebaute Flächen unwirksam erklärt werden, wenn binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten keine Baubewilligung erwirkt wird oder wenn deren Wirksamkeit erlischt.
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