§ 29 LBG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

3. Unterabschnitt

Beitrag von Empfängern wiederkehrender Geldleistungen

§ 29

(1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Abschnitt haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.

(2) Der Beitrag beträgt:

  1. a) 3,8 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat oder der Versorgungsbezug von einem Ruhebezug abgeleitet wird, der vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat,
  2. b) in allen anderen Fällen 4,0 v. H. der Bemessungsgrundlage.

Die Bemessungsgrundlage im Sinn der lit. a und b umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Abschnitt und die Sonderzahlungen, soweit in den Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Kinderzulage und die Zulage nach § 45 Abs. 3 sowie der diesen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.

(4) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.

(5) Der Beitrag ist nur so weit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 47 Abs. 5 nicht unterschritten werden.

22.03.2012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)