§ 29 LBG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 29
Beitrag

(1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten, soweit im § 88 Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beitrag beträgt 2,1 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat oder der Versorgungsbezug von einem Ruhebezug abgeleitet wird, der vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat, in allen anderen Fällen 2,3 v. H. der Bemessungsgrundlage, soweit im § 88 Abs. 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist. Die Bemessungsgrundlage im Sinne dieser Bestimmung umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz, den Wertausgleich nach § 60 Abs. 3 sowie die Sonderzahlungen, soweit in den Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.

(2a) Zusätzlich ist zum Beitrag nach Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit § 88 Abs. 5, ein Beitrag von 1 v. H. der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Abs. 3, 4 und 5 sind auf diesen zusätzlichen Beitrag anzuwenden.

(3) Die Kinderzulage und die Zulage nach § 45 Abs. 3 sowie der diesen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.

(4) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.

(5) Der Beitrag ist nur so weit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 47 Abs. 5 nicht unterschritten werden.

02.09.2024

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