§ 29 KSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1979

Klageberechtigung

§ 29

§ 29. Der Anspruch kann von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, dem Österreichischen Arbeiterkammertag, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und dem Verein für Konsumenteninformation geltend gemacht werden.