§ 29 KSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Klageberechtigung

§ 29

§ 29. Der Anspruch kann von der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und dem Verein für Konsumenteninformation geltend gemacht werden.