§ 29 BMSVG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2028

Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik

§ 29.

(1) Die BV-Kasse hat für jede Veranlagungsgemeinschaft eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik aufzustellen. Diese Erklärung hat jedenfalls

  1. 1. die Verfahren zur Bewertung des Veranlagungsrisikos,
  2. 2. das Risikomanagement,
  3. 3. die Strategien hinsichtlich der Auswahl der Vermögenswerte sowie in Bezug auf die Mischung und Streuung der Vermögenswerte je nach Art und Dauer der eingegangenen Verbindlichkeiten,
  4. 4. die Zulässigkeit und die Strategien von Veranlagungen in derivative Produkte,
  5. 5. die Zulässigkeit und die Strategien von Veranlagungen in Vermögenswerte, die nicht zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind und/oder an Risikokapitalmärkten gehandelt werden sowie
  6. 6. die allfällige Auswahl der Vermögenswerte nach ethischen, ökologischen und/oder sozialen Kriterien
  1. zu umfassen.

(2) Die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik ist unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der Veranlagungspolitik zu aktualisieren, mindestens aber alle drei Jahre zu überprüfen.

(3) Die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik ist für jede Veranlagungsgemeinschaft in der jeweils aktuellen Fassung öffentlich zugänglich zu machen.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280903

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